WAS IST EINE AUFLASSUNGSVORMERKUNG?
Bei einem Immobilienkaufvertrag spielt die Auflassungsvormerkung eine wichtige Rolle. Diese Vormerkung schützt den Käufer und ist eine der Voraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises.
AUFLASSUNGSVORMERKUNG SICHERT DEN KÄUFER AB
Die Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch eingetragen, damit der Verkäufer keine weiteren Änderungen vom Grundbuch veranlassen kann. Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz des Käufers, da sie verhindern soll, dass der Verkäufer in der Zwischenzeit die Immobilie oder das Grundstück nicht mehrmals Mal verkauft. Sie dient quasi als eine Art Reservierung zugunsten des Erwerbers. Der Notar beantragt die Eintragung der Auflassungsvormerkung bei Grundbuchamt, sobald der Kaufvertrag beurkundet wurde.
Bis die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist und das Grundbuch somit zugunsten des Käufers gesperrt ist, vergehen einige Tage oder auch Wochen. Dies ist von den Grundbuchämtern abhängig, wie schnell sie die eingehenden Anträge bearbeiten. Wer eine Immobilie in Offenbach kauft, sollte mit einem Zeitraum von ca. 1 bis 2 Wochen rechnen.
GENEHMIGUNGEN UND EINTRAGUNGEN VOR DER KAUFPREISZAHLUNG
Der Notar sorgt nicht nur für die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch für den Käufer, sondern er stellt sicher, dass die Kaufimmobilie von allen Belastungen freigestellt wird, die der Käufer nicht übernimmt. Außerdem müssten alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, wie zum Beispiel der Bescheid von der Gemeinde, dass sie ihr gesetzlich verankertes Vorkaufsrecht nicht ausüben wird. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Erst dann wird der Käufer von dem Notar eine Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises erhalten. Der Käufer muss dann sicherstellen, dass der Kaufpreis innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird.